07.04.2021
Bepflanzungen und Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen können, wenn sie nicht entsprechend gepflegt und unterhalten werden, die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer/Innen gefährden und zudem Fahrzeuge und Geräte beschädigen.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das kantonale Strassengesetz (SG) unter anderem vor:
- Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens einen Abstand von 50 cm von der Fahrbahn oder vom Trottoir haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 freigehalten werden.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht eingeschränkt werden.
- Heruntergefallene Blätter und Äste sind von der Verkehrsfläche zu entfernen.
- Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und Radrouten dürfen Bepflanzungen aller Art die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen.
- Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes aufweisen.
Helfen Sie mit, unnötige Unfälle zu vermeiden, indem Sie diese Arbeiten bis am 31. Mai 2021 ausführen oder ausführen lassen.
Für Auskünfte steht Ihnen die Bauabteilung Tel. 032 376 01 90 oder unter bau@pieterlen.ch gerne zur Verfügung.
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