Alimente / Inkassohilfe

Alimente / Inkassohilfe

Alimentenbevorschussung

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn geschuldete Alimentenzahlungen ausbleiben. Rückständige Forderungen werden nicht nachgezahlt, es besteht jedoch Anspruch auf Inkassohilfe.

Der Bevorschussungsanspruch steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern sie über Alimententitel (Unterhaltsvertrag, Trennungsvereinbarung, Scheidungsurteil) verfügen, der über das Mündigkeitsalter hinaus gültig und vollstreckbar ist.

Unterhaltsbeiträge für geschiedene Personen (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. Es besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe.

 

Anspruchsvoraussetzungen für Alimentenbevorschussung

  • Die unterhaltsberechtigte Person muss Wohnsitz in Pieterlen begründen.
  • Es muss ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (z. Bsp. Unterhaltsvertrag, Trennungs- oder Scheidungsurteil, u.s.w.) vorhanden sein.
  • Die Bestätigung über die ausbleibenden Alimentenzahlungen (Bankauszüge) müssen erbracht werden.
  • Die finanziellen Voraussetzungen gemäss Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV) müssen erfüllt sein.

 

Inkassohilfe

Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung von Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt. Die Hilfe ist bei der Sozialkommission am Wohnsitz der berechtigten Person zu erbringen, soweit nicht der Sozialdienst oder eine andere gemeinnützige Stelle mit der Aufgabe betraut ist. Sie steht Kindern und Erwachsenen zu.

Grenzüberschreitende Alimenteninkassi werden im Rahmen der internationalen Rechtshilfe eingefordert. Entsprechende Gesuche sind von den Gemeinden beim Kantonalen Jugendamt zuhanden der Bundesbehörde einzureichen.

Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.

 

Bevorschussbare Unterhaltstitel

  • Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
  • Trennungsvereinbarung genehmigt durch das Gericht
  • Trennungsurteil
  • Unterhaltsvertrag / Mündigenunterhaltsvertrag genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde / Kindes- und Erwachsenschutzbehörde
  • Unterhaltsurteil (Vaterschaftsurteil)
  • Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahren

Die Bevorschussung der Alimente kann nur am gesetzlichen Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils beantragt werden. Das Gesuch um Bevorschussung ist schriftlich bei der Sozialabteilung Pieterlen zu stellen.
Der maximale Bevorschussungsbetrag beträgt z.Zt. CHF 940.00 (maximale einfache Waisenrente) pro Monat und Kind.

Nur nach erfolgter Genehmigung durch die Leitung Sozialabteilung (Verfügung) kann die Bevorschussung ausgeführt werden.

finanziellen Voraussetzungen
Sozialabteilung
Soziale Sicherheit
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